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Beschlüsse der Regionalversammlung

2026

Regionalversammlung - 11.08.2026

Beschlussnummer

BeschlusstextHinweis

01-RV02/2026

Die Regionalversammlung bestätigt die als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme des Verbandsvorsitzenden zum Prüfbericht des Landesrechnungshofes über die überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz. 

02-RV02/2026

Die Regionalversammlung bestätigt die als Anlage 4 beigefügte Neufassung der Verbandssatzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz.Die Satzung ist nach Inkrafttreten einsehbar. 

03-RV02/2026

Die Regionalversammlung bestätigt die als Anlage 1 beigefügte Geschäftsordnung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz.Geschäftsordnung

04-RV02/2026

Die Regionalversammlung beschließt gemäß beiliegender Anlage die Neuaufstellung des Regionalen Entwicklungsplanes für die Planungsregion Harz und macht die diesbezügliche allgemeine Planungsabsicht gemäß § 9 Abs. 1 ROG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 LPlanG öffentlich bekannt.Der Aufstellungsbeschluss wird nach Inkrafttreten der neuen Verbandssatzung bekannt gemacht.

05-RV02/2026

Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz spricht sich im Zuge der Neuaufstellung des REPHarz frühzeitig dafür aus, die im LEP2026 festgelegten Vorrangstandorte für landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen

  • Halberstadt an der B79 und B81

  • Welterbestadt Quedlinburg an der BAB 36 und L 66

  • Sangerhausen an der BAB 38 und BAB 71

  • Wernigerode an der BAB 36 

in Umsetzung des Z 5.1.2-1 des LEP2026 im künftigen REPHarz räumlich konkretisiert als Vorranggebiete für landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen gemäß beiliegender Anlage 1 festzulegen. Um den bedarfsgerechten Entwicklungsgebot des LEP2026 zu entsprechen, wird damit in den o.g. Vorrangstandorten über bereits bauleitplanerisch festgesetzte Industrie- und Gewerbegebiete hinaus die gemeindlichen Planungen für neue Industrie- und Gewerbeflächen frühzeitig regionalplanerisch unterstützt.

Der Aufstellungsbeschluss wird nach Inkrafttreten der neuen Verbandssatzung bekannt gemacht.

06-RV02/2026

Die Regionalversammlung stimmt dem Antrag der Welterbestadt Quedlinburg auf Abweichung von Zielen der Raumordnung, hier des Regionalen Entwicklungsplanes für die Planungsregion Harz, gemäß § 6 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 11a Abs. 3 LPlanG LSA für die Teilfläche 1/Industriepark (353 ha) der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes der Welterbestadt Quedlinburg für den Bebauungsplan Nr. 74 „Zukunftsprojekt Morgenrot“ in einer Teilfläche des Vorranggebietes für Landwirtschaft II „Nördliches Harzvorland“ gemäß Pkt. 4.3.4 Z 1 und Pkt. 4.4.6 Z 4 (keine erhebliche Beeinträchtigung der Vorrangstandorte für Kultur- und Denkmalpflege) des REPHarz zu. Die Zulassung erfolgt unter folgenden Maßgaben:

  1. Für den B-Plan Nr. 74 „Zukunftsprojekt Morgenrot“ werden die Planungsverfahren B-Plan Nr. 23 „Industriegebiet auf dem Stobenberg“, Nr. 31 „IG Quarmbeck“ und Nr. 70 „Erweiterung IG Quarmbeck“ aufgehoben und in den B-Plan-Bereichen mit aktueller landwirtschaftlicher Nutzung diese im Zuge der Neuaufstellung des FNP wieder als landwirtschaftliche Flächen dargestellt.

  2. Die Welterbestadt Quedlinburg hat sicherzustellen, dass sich im Industriegebiet Morgenrot vorrangig überregional bedeutsame, flächenintensive Industrie- und Gewerbebetriebe für arbeitsplatzintensive oder hochautomatisierte Unternehmen mit hoher Wertschöpfung ansiedeln. Eine Bebauung, die nicht in einem sachlichen Kontext zu den Kernansiedlungen im Sinne „dienender Funktionen" steht, soll nicht erfolgen.

  3. Alle Industrie- und Gewerbebauten müssen im Industriepark Morgenrot so errichtet werden, dass sie den Weltkulturerbestatus des UNESCO-Welterbes „Stiftskirche, Schloss und Altstadt von Quedlinburg“ nicht gefährden und mögliche Beeinträchtigungen der Sichtbeziehungen von und zur Welterbestätte durch Minderungsmaßnahmen gemäß der durchgeführten Kulturerbe-Verträglichkeitsprüfung auf ein vertretbares Maß verringern.

  4. Durch die gewerblichen Bauflächen sind die landschaftspflegerischen Maßnahmen der Autobahn GmbH nicht zu beeinträchtigen.

 

07-RV02/2026

Die Regionalversammlung stimmt dem Antrag der Welterbestadt Quedlinburg und der Energiepark Morgenrot GmbH auf Abweichung von Zielen der Raumordnung, hier des Regionalen Entwicklungsplanes für die Planungsregion Harz, gemäß § 6 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 11a Abs. 3 LPlanG für die Teilfläche 2/3 (450 ha) der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes der Welterbestadt Quedlinburg (Energiepark Morgenrot) mit den im privilegierten Bereich entlang der A 36 im Umfang von ca. 115 ha und im Bebauungsplan Nr. 74 „Zukunftsprojekt Morgenrot“ im Umfang von ca. 130 ha geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) sowie für die Planung eines Umspannwerkes mit Batteriespeicher im Umfang von ca. 6 ha in einer Teilfläche des Vorranggebietes für Landwirtschaft II „Nördliches Harzvorland“ gemäß Pkt. 4.3.4 Z 1 zu. Gleiches gilt für die Abweichung vom Pkt. 4.4.6 Z 4 des REPHarz (keine erhebliche visuelle Beeinträchtigung der Vorrangstandorte für Kultur- und Denkmalpflege) für alle Energieerzeugungsanlagen des städtebaulich geplanten Energieparks Morgenrot. Die Zulassung erfolgt unter folgenden Maßgaben:

  1. Die Energieerzeugungsanlagen (Windenergieanlagen, Photovoltaik-Freiflächenanlagen) des Energieparks Morgenrot sollen vorrangig zur Abdeckung des Energiebedarfs der zu versorgenden Industrieunternehmen im Industriepark Morgenrot errichtet und betrieben werden. Die Welterbestadt Quedlinburg soll mit den Vorhabenträger dieser Energieanlagen unter Beachtung der gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen vertragliche Regelungen treffen, um eine größtmögliche und wirtschaftlich tragfähige Energieversorgung mit „grünem“ Strom aus dem Energiepark Morgenrot unter Einbeziehung des geplanten Batteriespeichers zu ermöglichen.

  2. Die Welterbestadt Quedlinburg soll auf Grundlage der in der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgesehenen Sonderbauflächendarstellung für die Photovoltaik-Freiflächenanlagen im privilegierten Bereich entlang der A 36 darauf hinwirken, dass die dort erzeugte Energie vorrangig mit in die Direktversorgung für den Industriepark Morgenrot und/oder weiterer in der Nähe befindlicher energieintensiver Unternehmen einbezogen wird. 

  3. Sollte die dienende Funktion des Energieparks zur vorrangigen Energieversorgung des Industrieparks Morgenrot langfristig entfallen, ist die Zweckbestimmung der Sondergebiete PV-FFA bauleitplanerisch oder durch städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB so anzupassen, dass nach Rückbau der Energieanlagen eine (Wieder-)Nutzung als landwirtschaftliche Fläche erfolgen kann, sofern damit keine neuen bauplanungsrechtlichen Konflikte entstehen. 

  4. Alle Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energien und ihnen dienende Anlagen müssen in den Sonderbauflächen Erneuerbare Energien so errichtet werden, dass sie den Weltkulturerbestatus des UNESCO-Welterbes „Stiftskirche, Schloss und Altstadt von Quedlinburg“ nicht gefährden und mögliche Beeinträchtigungen der Sichtbeziehungen von und zur Welterbestätte durch Minderungsmaßnahmen gemäß der durchgeführten Kulturerbe-Verträglichkeitsprüfung auf ein vertretbares Maß verringern.

  5. Durch die Sonderbauflächen Erneuerbare Energien sind die landschaftspflegerischen Maßnahmen der Autobahn GmbH nicht zu beeinträchtigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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